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Kontopfändung

Wann kann eine Kontopfändung erfolgen?

Hat ein Gläubiger wegen einer Forderung einen vollstreckbaren Zahlungstitel erwirkt (Vollstreckungsbescheid, Zahlungsurteil), kann er das Girokonto seines Schuldners pfänden und sich das Guthaben auszahlen lassen.

Die Person, die gegen eine andere Person eine Forderung hat, heißt Gläubiger. Die Person, die die Forderung schuldet und zahlen muss, heißt Schuldner.

Der Schuldner kann sich schützen, indem er das Girokonto umgehend, spätestens innerhalb von 4 Wochen, in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lässt oder bereits präventiv als Pfändungsschutzkonto führt.

 

Wie läuft eine Kontopfändung ab?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Wenn Sie bei jemandem Schulden haben (Gläubiger) und derjenige ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie erwirkt hat, kann die Zwangsvollstreckung gegen Sie betrieben werden, wenn Sie die Schulden nicht bezahlen können oder wollen. Der Gläubiger kann dann z.B. durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts Ihr Konto pfänden lassen.

Der Gläubiger kann hierzu beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort (Vollstreckungsgericht) mit einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid beantragen, dass Ihr Konto gepfändet werden soll. Das Amtsgericht erlässt dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellt den Beschluss an Ihre Bank oder Sparkasse zu. Die Zustellung des Beschlusses an Ihre Bank oder Sparkasse bewirkt dann die Kontopfändung. Ihre Bank darf Sie ab Zugang der Kontopfändung nicht mehr über Ihr Guthaben auf dem Konto verfügen lassen.

Wenn Sie nicht reagieren überweist Ihre Bank oder Sparkasse das komplette Kontoguthaben nach 4 Wochen an Ihren Gläubiger. Sind die Schulden dann vollständig bezahlt, wird die Kontopfändung wieder aufgehoben. Können aus dem überwiesenen Guthaben die Schulden nicht vollständig bezahlt werden, bleibt die Pfändung auf dem Konto und zukünftige Gutschriften werden ebenfalls an den Gläubiger überwiesen bis die Schulden vollständig bezahlt sind.

Haben Sie Schulden beim Finanzamt, kann das Finanzamt selbst eine Pfändung Ihres Kontos herbeiführen.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für eine Kontopfändung


Die Kontopfändung ist eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen einer Geldforderung.

Grundlage jeder Kontopfändung ist der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB). Der Erlass eines PfÜBs setzt einen Antrag desjenigen voraus, der Inhaber der Geldforderung ist (Gläubiger). Um den Erlass einer Kontopfändung zu beantragen, muss der Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel erwirkt haben.

Ein Titel ist ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher Vergleich. Ohne einen Titel ist eine Kontopfändung für einen privaten Gläubiger nicht möglich. Der Antrag auf Erlass einer Kontopfändung ist beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.

Im Gegensatz zu den privaten Gläubigern setzt das Finanzamt Steuern durch einen Bescheid fest. Wir der Bescheid nicht angegriffen, kann das Finanzamt unmittelbar aus dem Steuerbescheid eine Kontopfändung veranlassen, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss.

Städte, Gemeinden und Krankenkassen sind ebenfalls ermächtigt Bescheide zu erlassen und hieraus unmittelbar z.B. im Wege einer Kontopfändung zu vollstrecken.

 

Was bewirkt eine Kontopfändung?

Nach dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (zu den Voraussetzungen siehe oben) vollzieht sich die Kontopfändung auf Basis von zwei Maßnahmen.

Der Pfändungsbeschluss bewirkt nach der Zustellung an die kontoführende Bank oder Sparkasse zunächst eine Beschlagnahme des vorhandenen Guthabens, soweit das Guthaben auf dem gepfändeten Konto nicht durch die Umwandlung in ein P-Konto geschützt ist.

Für den Gläubiger entsteht mit der Beschlagnahme durch die Kontopfändung ein Pfändungspfandrecht. Das Pfändungspfandrecht dient der Sicherung des Gläubigers. Das Guthaben wird der Verfügungsmöglichkeit des Schuldners durch das Pfändungspfandrecht entzogen.

Die kontoführende Bank oder Sparkasse darf den Schuldner nicht mehr über das vorhandene Guthaben bis zur Höhe des Pfändungsbetrages verfügen lassen. Diese absolute Wirkung kann nur verhindert werden, indem das gepfändete Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Handelt es sich bei dem gepfändeten Konto nicht um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) oder wird das gepfändete Konto nicht innerhalb von 4 Wochen in ein P-Konto umgewandelt, folgt im Anschluss an die Beschlagnahme die Überweisung des vorhandenen Guthabens an den Gläubiger.

 

Was passiert mit Kontopfändungen, wenn eine Insolvenz eröffnet wird?

Einen Vollstreckungsschutz vor neuen Kontopfändungen gibt es erst ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die bestehenden Kontopfändung müssen von den Gläubigern nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass an die Gläubiger aufgrund der Kontopfändung nichts mehr gezahlt wird.

Die Insolvenz hat selbst die Wirkung wie eine Kontopfändung und geht den Altpfändungen vor.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung, müssen die Altpfändungen von den Gläubigern endgültig zurückgenommen werden.

 

Funktionsweise einer Vorpfändung/vorläufiges Zahlungsverbot

Durch eine Vorpfändung oder ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO kann ein Gläubiger lediglich die oben beschriebene Beschlagnahmewirkung auf dem Konto des Schuldners herbeiführen. Der Gläubiger muss hierfür über einen zumindest vorläufig vollstreckbaren Titel verfügen. Der Gläubiger verhindert damit, dass vielleicht noch ein anderer Gläubiger auf das Girokonto zugreift und vorrangig vor ihm bedient wird. Sobald der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat, wird die Vorpfändung zu einer vollwertigen Pfändung. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Gläubiger das Guthaben auf dem Girokonto zu.

Durch eine Vorpfändung kann ein Gläubiger, dem in Kürze ein endgültiger Titel zur Verfügung stehen wird für die Dauer eines Monats eine Pfändung des Kontos herbeiführen. Wird nicht innerhalb eines Monats ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, verliert das vorläufige Zahlungsverbot automatisch seine Wirkung.

 

Tipp: So schützen Sie sich bei einer Kontopfändung und Vorpfändung


Der einzige Schutz vor einer Kontopfändung oder einer Vorpfändung besteht darin, das gepfändete Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Durch die Umwandliung des Kontos besteht ein Grundfreibetrag, der monatlich Zahlungseingänge vor der Kontopfändung oder Vorpfändung schützt und verfügbar macht. Die Kontopfändung wirkt also nur oberhalb des Grundfreibetrages. Der Grundfreibetrag kann mit einer P-Konto Bescheinigung erhöht werden. Wie das geht, erfahren Sie hier (klicken).