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Lohn- und Gehaltspfändung

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

Der Pfändungsschutz für das Arbeitseinkommen ist bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung ist grundlegend anders geregelt, als der Schutz bei einer Kontopfändung.Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung muss der Arbeitgeber automatisch den pfändbaren Betrag ermitteln, wohingegen bei einer Kontopfändung der Schutz erst durch eine Umwandlung des Kontos in ein P-Konto eingerichtet und ggf. durch eine Bescheinigung erweitert werden muss.

Bei einer Gehaltspfändung muss der Schutz nicht erst durch Sie eingerichtet werden.

 

Was bedeutet das für Sie?

Sie brauchen keine Bescheinigung für den Arbeitgeber. Eine Bescheinigung für den Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeber über Ihre gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen informiert ist. Zumeist ergibt sich dies bereits aus der Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber muss lediglich wissen, ob Sie verheiratet sind und ob Sie Kinder haben. Er wird dann den pfändbaren Anteil selbst ermitteln und an Sie nur den unpfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens automatisch überweisen.

 

Meine Empfehlung:

Wenn Ihnen neben einer Kontopfändung auch eine Gehaltspfändung droht oder sogar bereits erfolgt ist, sollten wir gemeinsam nach einem Ausweg aus den Schulden suchen. Ich biete eine bundesweite Beratung bei Schulden an. Die Beratung findet entweder telefonisch oder per Videokonferenz statt. Informationen zur Schuldnerberatung finden Sie hier. Auf der Informationsseite können Sie auch direkt einen für Sie passenden Termin buchen.

 

Der Ablauf bei einer Pfändung beim Arbeitgeber:

§ 850c ZPO regelt den pfändbaren Anteil von Arbeitseinkommen. Ein bestimmter Anteil des Einkommens ist immer unpfändbar.

Die Pfändungsfreigrenze verändert sich auch dann, wenn gesetzliche Verpflichtungen gegenüber aktuellen oder früheren Ehegatten oder Lebenspartnern bestehen. Bei einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung wird das Arbeitseinkommen bis auf die Pfändungsfreigrenze gepfändet, sodass dem Schuldner lediglich ein monatliches Mindesteinkommen verbleibt. Die Lohnpfändung gehört zu den häufigsten Mitteln der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger ist an der Quelle des Geldes und muss keine Umwege einschlagen. Wer das Girokonto des Schuldners pfändet, hat das Nachsehen.

 

Grundlagen der Lohnpfändung
§ 840 ZPO erlaubt eine direkte Lohn- und Gehaltspfändung beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wird quasi zu einem „Drittschuldner“ des Gläubigers. Der Arbeitgeber muss sich gegenüber dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklären, § 840 ZPO. Die Berechnung des Pfändungsbetrags muss auf der Grundlage des § 850c ZPO vorgenommen werden. Bei bestehenden Unterhaltsforderungen ist § 850d ZPO zu beachten. Sollte sich der Arbeitgeber weigern mit dem Gläubiger zu kooperieren, kann der Gläubiger die Schulden unter gewissen Umständen beim Arbeitgeber vollstrecken. Dem Arbeitnehmer entstehen durch eine Lohnpfändung keine Nachteile. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur bei speziellen Vertrauensstellungen möglich. Eine Vertrauensstellung liegt beispielsweise bei Prokuristen und Kassierern vor.

 

Der Ablauf einer Pfändung beim Arbeitgeber im Überblick:
I. Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel und die Adresse des Arbeitgebers.
II. Der Gläubiger beantragt bei Gericht, dass eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber vorgenommen wird.
III. Das Vollstreckungsgericht stellt dem Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu.
IV. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den pfändbaren Teil an den Gläubiger überweisen.
V. Zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger die in § 840 ZPO normierten Auskünfte übermitteln.
VI. Der Arbeitgeber kann sich bei falschen Berechnungen gegenüber Arbeitnehmer und Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen. Bei Fragen sollte er sich an das Vollstreckungsgericht wenden.

 

Kein Aufwandsersatz für den Arbeitgeber
Eine Lohn- oder Gehaltspfändung ist für den Arbeitnehmer mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden. Dafür darf der Arbeitgeber aber keine Bearbeitungsgebühren erheben, vgl. BAG AZR 578/05. Eine Betriebsvereinbarung, die solche Bearbeitungsgebühren beinhaltet, ist unzulässig. Die Vertragsfreiheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erlaubt solche Regelungen grundsätzlich, weshalb eine Bearbeitungsgebühr im Arbeitsvertrag geregelt werden kann. Die Bearbeitungsgebühr darf dann aber nicht vom gepfändeten Betrag abgezogen werden, sondern muss mit dem Restlohn verrechnet werden. Die Pfändungsfreigrenze darf dabei nicht unterschritten werden.

 

Unpfändbares Einkommen im Sinne des § 850a ZPO
§ 850a ZPO trifft Regelungen zu unpfändbaren Bezügen. Vergütete Mehrarbeit wie Überstunden darf maximal bis zur Hälfte gepfändet werden. Die Lohnfortzahlung während dem Urlaub ist pfändbar, das zusätzliche Urlaubsgeld jedoch nicht. Soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Auslösungsgelder und Aufwandsentschädigungen sind unpfändbar. Gleiches gilt für das Entgelt, das für selbst gestelltes Arbeitsmaterial gewährt wird. Weihnachtsvergütungen dürfen bis maximal 500 Euro gepfändet werden bzw. bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens. Viele weitere Einkommen wie Blindenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen unterliegen ebenfalls einem Pfändungsverbot.

Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ich helfe bundesweit Verbrauchern und ehemals Selbständigen, die von einer Kontopfändung betroffen sind: