Schuldnerberatung
Neue Pfändungstabelle: Ab 01.07.2011 erhöhen sich die Freibeträge bei Pfändungen von Arbeitseinkommen
Die Pfändungsfreibeträge für Arbeitseinkommen werden zum 01.07.2011 erhöht.
Der Grundfreibetrag bei einer Pfändung erhöht sich auf 1.029,99 €.
Bei Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Freibetrag
bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer Person auf 1.419,99 €
bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Personen auf 1.639,99 €
bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei Personen auf 1.849,99 €
bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vier Personen auf 2.069,99 €
Die vollständige Tabelle haben wir hier zum Download bereitsgestellt. Dort können Sie in 10 € Schritten den jeweils pfändbaren Betrag ablesen.
Neue_Pfndungstabelle_ab_01.07.2011.pdf
Alle aufgeführten Beträge beziehen sich auf das Nettoeinkommen. Die neuen Freibeträge sind vom Arbeitgeber automatisch zu beachten. Hier gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Schuldnerberatung durch Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wir bieten neben der Erstellung einer Bescheinigung für Ihr Pkonto auch eine Schuldnerberatung als Dienstleistung durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Max Postulka an.Ein Pkonto kann nur kurz- und mittelfristig helfen den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Drohen laufend Pfändungen aufgrund einer Verschuldung empfehlen wir Ihnen dringend neben der Einrichtung eines Pkontos eine professionelle Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen.
Herr Rechtsanwalt Postulka berät bereits seit 8 Jahren Mandanten in ganz Deutschland auf dem Weg aus den Schulden.
Wir erstellen für Sie eine Übersicht über Ihre Verbindlichkeiten und suchen nach Lösungen, um ein privates Insolvenzverfahren zu vermeiden. Wir führen für Sie außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit Ihren Gläubigern, um eine Sanierung ohne ein Insolvenzverfahren herbeizuführen.
Lässt sich ein Insolvenzverfahren nicht vermeiden, begleiten wir Sie durch die 6-jährige Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur Restsschuldbefreiung.
Scheuen Sie sich nicht mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir helfen Ihnen gerne.
Kostenlose Schuldnerberatung
Eine kostenlose Schuldnerberatung können wir Ihnen anbieten, wenn Sie vom Amtsgericht an Ihrem Wohnort einen Beratungshilfeschein für eine Insolvenzberatung erhalten. Die Kosten für die Insolvenzberatung werden dann von der Justizkasse übernommen. Fragen Sie einfach beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz nach einem Beratungshilfeschein für eine Insolvenzberatung bei einem Anwalt. Für Sie ist die Schuldnerberatung bei uns dann mit einem Beratungshilfeschein kostenfrei.Aufgrund der langen Wartezeiten der sozialen Schuldnerberatungsstellen gewähren die Amtsgerichte wieder vielfach Beratungshilfe für eine Insolvenzberatung bei einem Anwalt.
Sollten sie keine Beratungshilfe erhalten, scheuen Sie sich nicht trotzdem mit uns Kontakt aufzunehmen. Gerne unterbreiten wir Ihnen dann ein individuelles Angebot nach einem unverbindlichen telefonischen Informationsgespräch. Die Kosten der Beratung können Sie selbstverständlich in Raten bezahlen, wenn Sie keine Beratungshilfe erhalten sollten.
Wir helfen gerne.
Keine Versagung der Restschuldbefreiung ohne konkrete Gläubigerbenachteiligung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluss vom 18.11.2010, Az. IX ZB 137/08, entschieden, dass ein Antrag eines Gläubigers in einem Insolvenzverfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn durch die Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners keine konkrete, messbare Beeinträchtigung eintritt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat ein Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue Tätigkeit aufgenommen, ohne dies seinem Treuhänder mitzuteilen. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen. Aus der Tätigkeit hat sich jedoch kein pfändbares Einkommen ergeben. Die Gläubiger haben die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, da der Schuldner die Information an den Treuhänder unterlassen hat. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei jeder Verletzung einer Verpflichtung/Obliegenheit des Schuldners zusätzlich eine konkrete Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen vorliegen muss.Aktuelle Pfändungstabelle
Die aktuelle Pfändungstabelle dient zur Berechnung des pfändbaren Einkommens. Die jeweils pfändbaren Beträge sind einkommensabhängig und richten sich danach, ob Unterhaltsverpflichtungen (z.B. gegenüber dem/der erwerbslosen Ehemann/Ehefrau oder Kindern) bestehen. Eine starre Pfändungsgrenze gibt es erst ab einem Betrag in Höhe von 3.154,15 €. Erst dann ist alles von dem Mehrbetrag pfändbar. Davor ist die Tabelle dynamisch. Das heißt: Je mehr Sie verdienen, desto mehr können Sie auch behalten, damit Ihnen ein Anreiz verbleibt Ihr Einkommen zu steigern.Neue_Pfndungstabelle_ab_01.07.2011.pdf
Bürgel-Auskunft benennt Hauptursachen für Zahlungsschwierigkeiten
Nach der Auskunftei Bürgel sind die Hauptursachen für Zahlungsschwierigkeiten Arbeitslosigkeit, dauerhaftes Niedrigeinkommen, eine gescheiterte Selbständigkeit, Trennung und Scheidung. Außerdem sollen mangelnde Erfahrung in Geldangelegenheiten, unpassendes Konsumverhalten und Einkommensrückgang in die Schuldenfalle führen.Das Pkonto erleichtert einen wirtschaftlichen Neuanfang. Durch den eingeräumten Schutz vor Pfändungen auf dem Girokonto besteht die Möglichkeit, die wichtigsten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, damit keine neuen Schulden hinzukommen. Mit Hilfe einer professionellen Schuldnerberatung kann dann ein Weg aus der Schuldenfalle gesucht werden.



